Info für selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer

GEWERBE ANMELDEN – DIE VORAUSSETZUNGEN
 

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer müssen ihr Gewerbe anmelden. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, unterstützen die meisten Vermittlungsunternehmen selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer bei Bedarf und auf Wunsch bei der Anmeldung des Gewerbes.

 

Vermittlungsagentur Personenbetreuung

 

Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes der selbstständigen Personenbetreuung sind:
 

1.
die Eigenberechtigung. Eigenberechtigt sind Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht besachwaltet werden. 

2.
die österreichische Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz bzw. – bei Angehörigen von Drittstaaten – das Vorliegen eines behördlichen Aufenthaltstitels, der zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz genießen Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und dürfen das Gewerbe wie Österreicherinnen und Österreicher anmelden und ausüben. Allerdings müssen sie sich spätestens vier Monate nach der Einreise bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden, wenn sie länger als drei Monate durchgehend in Österreich bleiben wollen. 

3.
das Fehlen von Ausschlussgründen. Als Ausschlussgründe gelten zum Beispiel Vorstrafen aufgrund bestimmter Delikte und mit einem bestimmten Strafrahmen sowie mangels Vermögens rechtskräftig nicht eröffnete oder aufgehobene Insolvenzverfahren, solange diese in der Insolvenzdatei aufscheinen. Ausschlussgründe, die jenseits der österreichischen Grenzen vorliegen, werden berücksichtigt.

flag

Gewerbe anmelden – wo und wie?
 

Zuständige Gewerbebehörde für die Anmeldung des Gewerbes der selbstständigen Personenbetreuung ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes.
Die Anmeldung kann persönlich, per Post, Fax oder mittels automationsgestützter Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal www.usp.gv.at eingebracht werden.

 

Tipp:
 

Die Bezirksstelle oder das Gründerservice der jeweiligen Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Österreich berät in gewerbe-, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen bzw. stellt bei Neugründungen die für etwaige Förderungen relevante NeuFöG-Bestätigung aus. Auch eine Online-Gewerbeanmeldung kann von hier aus vorgenommen werden.

 

Achtung:
 

Viele Vermittlungsunternehmen unterstützen selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer bei der Anmeldung des Gewerbes und bei der Erledigung der Formalitäten.

wko

Gewerbeanmeldung – die Unterlagen
 

Folgende Unterlagen und Dokumente sind bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen:

1.
ein gültiger Reisepass oder die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis. Bei Drittstaatenangehörigen (die weder österreichische Staatsangehörige noch Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates oder der Schweiz sind) der Aufenthaltstitel, der zur Gewerbeausübung berechtigt. 

2.
im Falle einer Namensänderung die Heirats- bzw. die Scheidungsurkunde. 

3.
Meldebestätigung (nicht bei österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern). 

4.
Strafregisterbescheinigung des Herkunfts- bzw. vorherigen Aufenthaltsstaates (nur bei Personen, die sich noch nicht oder weniger als fünf Jahren in Österreich aufhielten). Im Falle einer Neugründung die von der zuständigen Wirtschaftskammer auszustellend Bestätigung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG). 

wko

Gewerbeanmeldung – der Standort
 

Als Gewerbestandort kommen das Büro, die Wohnung der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers, aber auch der Sitz der Vermittlungsagentur, die sie bzw. ihn vermittelt, infrage.

 

Hinweis:
 

Unter der Voraussetzung, dass eine Person rund um die Uhr betreut wird und die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der selbstständige Personenbetreuer in deren Wohnung wohnt, kann auch diese Wohnung als Gewerbestandort ausgewiesen werden. Allerdings wird von dieser Option eher abgeraten. Jedenfalls sollte die Erlaubnis, die Wohnung der zu betreuenden Person als Gewerbestandort anführen zu dürfen, vertraglich geregelt werden.

 

Achtung:
 

Die Gewerbeanmeldung muss die genaue Bezeichnung des Gewerbes (freies Gewerbe der „Personenbetreuung“) sowie den in Aussicht genommenen Gewerbestandort enthalten.

wko

Gewerbe – Beginn der Tätigkeit
 

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann sofort nach dem vollständigen Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Gewerbebehörde mit der Ausübung der Gewerbetätigkeit begonnen werden. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Gewerbebehörde die Selbstständige bzw. den Selbstständigen binnen drei Monaten ins zentrale Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Originals des Auszugs von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.

 

Tipp:
 

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer wenden sich am besten an eine österreichische Vermittlungsagentur. Diese bieten neben der klassischen Vermittlung oft noch eine Reihe weiterer Leistungen und Unterstützungen an.

stift

Sozialversicherung – die Anmeldung
 

Wer in Österreich auf der Basis einer österreichischen Gewerbeberechtigung einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

 

Achtung:
 

Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft muss innerhalb eines Monats erfolgen und kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorgenommen werden.

 

Hinweis:
 

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer vereinbaren mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen einen Werklohn. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheidess.

 

Hinweis:
 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht erwirkt werden. Damit entfällt allerdings der Anspruch auf Förderung.

 

Achtung:
 

Arbeiten selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aus ihrem Wohnsitzland nach Österreich herüber, fallen sie, wenn sie dort steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte vorzuweisen haben, in das Sozialsystem jenes Staates, von dem aus sie ihre Leistungen erbringen, selbst, wenn sie auch einen Wohnsitz in Österreich unterhalten. Haben sie jedoch neben einem Wohnsitz auch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, fallen sie unter die österreichische Versicherungspflicht.

 

Mitversicherung von Kindern:
 

Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind in der Krankenversicherung grundsätzlich mitversichert. Anspruch auf Leistungen besteht jedoch nur, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und keine eigene Pflichtversicherung besteht.

 

Tipp:
 

Auch in Fragen der Versicherung stehen viele Vermittlungsunternehmen mit ihnen zusammenarbeitenden selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern gerne mit Rat und Tat zur Seite.

sva

Der Organisationsvertrag
 

Zwischen einer selbstständigen Personenbetreuerin bzw. einem selbstständigen Personenbetreuer und einem Vermittlungsunternehmen wird ein sogenannter Organisationsvertrag abgeschlossen. 
Dabei hat das Vermittlungsunternehmen die selbstständigen Personenbetreuerinnen bzw. Personenbetreuer vor Vertragsabschluss über die Notwendigkeit einer aufrechten Gewerbeberechtigung spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Betreuungsvertrages, über die zulässigen Tätigkeiten, die einzuhaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die sich aus den Verordnungen über die Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere die Notwendigkeit, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, und die Mindestinhalte eines solchen Vermittlungsvertrags, aufzuklären. 
Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind auch darüber aufzuklären, dass bestimmte Tätigkeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn aus medizinischer Sicht keine Umstände dagegen vorliegen, und dass pflegerische und ärztliche Tätigkeiten nur unter den dafür gesetzlich definierten Voraussetzungen erbracht werden dürfen. 
Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen, eine Ausfertigung ist der Personenbetreuerin bzw. dem Personenbetreuer auszufolgen. Neben den Daten der Vertragspartner und der Vertragsdauer enthält der Organisationsvertrag eine transparente Darstellung der von beiden Seiten vereinbarten Leistungsinhalte sowie, aufgegliedert nach Einzelleistungen, eine Aufstellung des vereinbarten Preises sowie Vereinbarungen über deren Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten. 
Vertragsbestandteil sind außerdem Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

Hinweis:
 

Die vom Vermittlungsunternehmen tatsächlich erbrachten Leistungen sind regelmäßig zu dokumentieren, diese Dokumentation ist der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. dem Personenbetreuer auf Verlangen zugänglich zu machen.

 

Achtung:
 

Im Organisationsvertrag auch festhalten, ob die Vermittlungsagentur über eine Inkassovollmacht der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers verfügt.

stift

Die Vermittlung
 

Bevor Vermittlungsunternehmen eine selbstständige Personenbetreuerin bzw. einen selbstständigen Personenbetreuer an eine zu betreuende Person vermitteln, haben sie eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dabei sind die von der zu betreuenden Person benötigten Unterstützungsleistungen zu erheben und es ist dafür zu sorgen, dass die für die Betreuung vermittelte selbstständige Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer diese Leistungen auch tatsächlich erbringen kann. 
Bei der Auswahl der zu betreuenden Personen für die selbstständigen Personenbetreuerinnen bzw. Personenbetreuer, mit denen sie einen Organisationsvertrag abgeschlossen haben, achten Vermittlungsunternehmen darauf, dass Qualifikationen und Leistungskatalog der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers mit dem Anforderungsprofil der zu betreuenden Person übereinstimmen. Die Daten dafür werden zumeist in einem umfassenden Fragebogen erhoben. 
Das Vermittlungsunternehmen wird in der Folge eine geeignete zu betreuende Person auswählen und einen gemeinsamen Gesprächstermin vereinbaren. Die Kosten für die Vermittlungstätigkeit wurden zuvor bereits im Organisationsvertrag transparent gemacht.

 

Hinweis:
 

Abgesehen von der Unterstützung bei der Erlangung der Gewerbeberechtigung bieten Vermittlungsunternehmen ihren selbstständigen Vertragspartnern im Zuge ihrer Vermittlungstätigkeit in der Regel eine Reihe weiterer Leistungen an, darunter Unterstützung bei der Errichtung des Betreuungsvertrags, Einführung vor Ort, Beratung und Unterstützung in Fragen der Dokumentation, Qualitätssicherung und der Weiterbildung, Hilfe bei der Lösung etwaiger Herausforderungen im Betreuungsalltag, Supervision, aber auch Support bei der Suche nach temporärem Ersatzbetreuungsunternehmen, etwa bei Krankheit, Verhinderung oder Urlaub.

 

Achtung:
 

Weder Vermittlungsunternehmen noch selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern ist es gestattet, ohne Aufforderung Privatpersonen aufzusuchen, um ihnen ihre Dienstleistungen anzubieten. Damit werden Vermittlungsunternehmen, die ihre Leistungen und Angebote in Publikationen, Broschüren und auf Homepages transparent machen, zu den eigentlichen Schnittstellen für qualitätsvolle Betreuung, denn auf sie fokussiert sich die Nachfrage, wenn plötzlich – häufig überraschend – Bedarf entsteht.

vermittlungsagentur personenbetreuung

Der Betreuungsvertrag
 

Zwischen der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. dem selbstständigen Personenbetreuer und der zu betreuenden Person bzw. einem Familienmitglied oder einem bzw. einer Bevollmächtigten wird ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen. Beide Vertragsparteien haben Anspruch auf eine schriftliche Ausfertigung des Vertrags. 
Zwingend enthalten muss ein Betreuungsvertrag die Daten der Vertragsparteien, Vertragsbeginn und Vertragsdauer, eine möglichst detaillierte Beschreibung der vereinbarten Leistungen, die Festlegung von Handlungsleitlinien etwa für Notfälle bzw. bei einer Verschlechterung des Zustandes, Vereinbarungen für die Vertretung im Verhinderungsfall, Höhe und Fälligkeit des Werklohns und schließlich Bestimmungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

Achtung:
 

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer verrechnen ihre Leistungen direkt mit ihren Kundinnen und Kunden. Sie sind auch selbst für die Entrichtung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich

 

Hinweis:
 

Vermittlungsunternehmen unterstützen die mit ihnen zusammenarbeitenden selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer auch bei der Errichtung eines korrekten Betreuungsvertrags. Musterverträge in den verschiedensten Sprachen stehen auch auf der Homepage der Personenbetreuer der Wirtschaftskammer Österreich zum Download bereit. In den Fachgruppen der Bundesländer-Wirtschaftskammern stehen zudem häufig mehrsprachige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Auskünfte zur Verfügung.

stift