Qualitätssicherung

TRANSPARENZ UND EINDEUTIGE REGELN

Die „Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung“ sind in einer Verordnung geregelt. Diese sowie eine transparente Leistungsvereinbarung und die umfassende Dokumentation der Arbeit garantieren unter anderem die hohe Qualität selbstständiger Betreuungsdienstleistungen. Die Grundlage der Tätigkeit selbstständiger Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer bildet dabei ein schriftlicher Betreuungsvertrag, in dem die zu erbringenden Leistungen definiert sind. Der Betreuungsvertrag enthält auch Handlungsrichtlinien für Alltag und Notfall, etwa für den Fall einer Verschlechterung des Zustands einer zu betreuenden Person.

Betreuungsvertrag

Im Betreuungsvertrag müssen alle zu erbringenden Leistungen erfasst sein.

Handlungsleitlinien

Die Handlungsleitlinien für den Alltag und für den Notfall müssen im Betreuungsvertrag enthalten sein und regeln, wie sich Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer im Fall einer Verschlechterung des Zustands ihres Kunden zu verhalten haben (z.B. Verständigung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, Ergreifung von Erste-Hilfe-Maßnahmen).

Dokumentation

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind verpflichtet, erbrachte Dienstleistungen in schriftlicher Form zu dokumentieren und diese Dokumentation allen Personen, die in die Pflege und Betreuung involviert sind, zugänglich zu machen

Achtung: Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer unterliegen der Verpflichtung zu absoluter Verschwiegenheit.

Führung eines Haushaltsbuchs

Im Haushaltsbuch sind sämtliche von den selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern für die zu betreuende Person getätigten Ausgaben sowie alle erhaltenen Geldbeträge zu verzeichnen. Das Haushaltsbuch ist gemeinsam mit der Belegsammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.

Die Ausgabengruppen sollten zumindest folgende Bereiche umfassen: Miete/Betriebskosten, Lebensmittel, Arzneimittel, Reinigungszubehör, Waschmittel, Wäsche, Kleidung, Hygieneartikel, Haustierbedarf, Zeitungen/Zeitschriften/Bücher, Möbel, Gebrauchsgegenstände, Pflanzen + Zubehör

Die Ausgabengruppen sollten zumindest folgende Bereiche umfassen: Miete/Betriebskosten, Lebensmittel, Arzneimittel, Reinigungszubehör, Waschmittel, Wäsche, Kleidung, Hygieneartikel, Haustierbedarf, Zeitungen/Zeitschriften/Bücher, Möbel, Gebrauchsgegenstände, Pflanzen + Zubehör

Pflegerische Tätigkeiten

Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten Unter der Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten versteht man die Übertragung pflegerischer bzw. ärztlicher Tätigkeiten an selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer. Dies erfordert neben einer schriftlichen Anordnung auch eine Anleitung und Unterweisung durch medizinisches Fachpersonal.

Voraussetzungen für die Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten

Im Sinne der Qualitätssicherung, aber auch zur rechtlichen Absicherung müssen stets folgende Voraussetzungen bei der Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten erfüllt sein: Die Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten darf nur im Einzelfall erfolgen. Das heißt, dass selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer die übertragene Tätigkeit nur an der Person durchführen dürfen, für die die Delegation erfolgt ist. Ärztliche und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, sofern die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der selbstständige Personenbetreuer dauernd oder zumindest regelmäßig über längere Zeiträume im Privathaushalt der zu betreuenden Person anwesend ist. Pro Privathaushalt dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreuen. Es muss eine schriftliche Einwilligung der zu betreuenden Person oder eines Angehörigen vorliegen. Es muss eine schriftliche Anordnung hinsichtlich der Tätigkeiten vonseiten befugten medizinischen Fachpersonals vorliegen. Im Rahmen der Anleitung und Unterweisung muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch die Personenbetreuerin bzw. den Personenbetreuer hingewiesen werden. Die Person, die die Anleitung und Unterweisung vornimmt, muss sich vergewissern, dass die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt. Die Übertragung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten ist befristet und endet spätestens mit dem jeweiligen Betreuungsverhältnis.